Häufige Fragen
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1. Was muss ich jetzt tun?
a) Schweigen gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht
b) Schweigen gegenüber "guten" Freunden, Verwandten ,Bekannten
c) Schweigen gegenüber angeblichen Opfern und Geschädigten
Polizisten sind zwar verpflichtet, Sie auf Ihr Schweigerecht hinzuweisen,
unterlassen dies jedoch häufig, um später zu erklären, es habe sich
lediglich um eine "informatorische Befragung" (was immer dies sein mag)
gehandelt. Daher fragen Sie immer, ob man Sie als Beschuldigten oder Zeugen
befragt, wenn keine Belehrung erfolgt ist.
Wichtig ist weiter, sobald wie möglich einen Rechtsanwalt zu konsultieren.
Fehlerhaftes Verhalten am Anfang lässt sich später im Verfahren häufig nicht
mehr reparieren. Im Übrigen wird erst durch die Einsicht in die
Ermittlungsakten, die nur der Verteidiger erhält, der Sachverhalt klar, und
damit, was man Ihnen vorwirft.
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2. Darf ich meinen Verteidiger selbst wählen?
Die freie Wahl des Verteidigers gilt nicht nur für den Wahlverteidiger,
sondern auch für den vom Gericht beigeordneten Verteidiger (sog.
Pflichtverteidiger). Das Gericht hat den vom Beschuldigten bezeichneten
Verteidiger zu bestellen, wenn nicht wichtige Gründe entgegenstehen. Aber
auch in diesem äßerst seltenen Fall ist dem Beschuldigten Gelegenheit zu
geben, einen anderen Anwalt zu bezeichnen.
Entgegen der landläufigen Meinung dient die Beiordnung eines Verteidigers
nicht nur dazu, einem mittellosen Angeklagten einen Verteidiger zu
finanzieren. Sie ist grundsätzlich unabhängig von den Einkommens- und
Vermögensverhältnissen des Angeklagten. Im Hinblick auf das grundgesetzliche
Rechtsstaatsprinzip wird dem Angeklagten ein Verteidiger beigeordnet, um ein
faires Verfahren, also eine strafprozessuale Waffengleichheit zu
garantieren.
Wenn alle anderen Verfahrensbeteiligten Juristen sind und sich mit der
Materie auskennen, so soll der Beschuldigte als juristischer Laie nicht
allein dastehen. Dies gilt nur für solche Verfahren, in denen zu vermuten
ist, dass er sich nicht selbst verteidigen kann, die Sach- oder Rechtslage
schwierig ist oder wegen der Schwere der Tat. Ein Verteidiger wird nur in
den Fällen der so genannten notwendigen Verteidigung beigeordnet.
Liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, so muss ein Verteidiger
bestellt werden, unabhängig davon, ob der Angeklagte sich eines Verteidigers
bedienen möchte oder nicht. Gemäß § 140 StPO ist in folgenden
Konstellationen ein Fall der notwendigen Verteidigung gegeben:
siehe: § 140 I, II StPO
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3. Was ist ein Fachanwalt für Strafrecht?
Unter bestimmten Voraussetzungen erlangt ein Rechtsanwalt die von der
Rechtsanwaltskammer verliehene Befugnis, die Bezeichnung "Fachanwalt für
Strafrecht" führen zu dürfen:
1.
Voraussetzung für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung ist eine
unmittelbar vor der Antragstellung mindestens dreijährige ununterbrochene
Zulassung und Tätigkeit als Rechtsanwalt.
2.
Zum Erwerb der erforderlichen besonderen theoretischen Kenntnisse muss
der Rechtsanwalt einen so genannten Fachanwaltslehrgang absolvieren, der
mindestens 120 Zeitstunden umfassen muss. Zum Nachweis des erfolgreich
absolvierten Fachanwaltslehrgangs müssen im Falle des Strafrechts insgesamt
mind. 3 schriftliche Leistungskontrollen, also Klausuren, von dem Aspiranten
geschrieben und bestanden werden.
3.
Den Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen weist der Rechtsanwalt
im Bereich des Strafrechts durch den Nachweis von mindestens 60
Strafrechtsfällen, also tatsächlich selbst bearbeiteten Strafrechtsmandaten,
nach. Die Fälle muss der Antragsteller innerhalb der letzten drei Jahre vor
der Antragstellung im Fachgebiet als Rechtsanwalt selbstständig bearbeitet
haben.
4.
Sodann muss der Rechtsanwalt sowohl den Nachweis über die erfolgreiche
Teilnahme an dem Fachanwaltslehrgang mit den erfolgreich bestandenen
Klausuren im Original bei der Rechtsanwaltskammer einreichen. Seine
praktischen Erfahrungen weist der Rechtsanwalt durch eine so genannte
Fallliste nach, in der er detailliert aufführt, welche Tätigkeit in welchem
Gebiet des Strafrechts er entfaltet hat und mit welchem Erfolg für seinen
Mandanten. Auf Verlangen hat der Rechtsanwalt der Rechtsanwaltskammer sodann
einzelne Nachweise wie Arbeitsproben und Ablichtungen der erstrittenen
Urteile anonymisiert vorzuweisen. Kommt die Rechtsanwaltskammer trotz der
schriftlich eingereichten Unterlagen zu dem Schluss, dass der Antragsteller
zu einem Fachgespräch kommen muss, so wird dieser eine Ladung erhalten und
muss sich zusätzlich noch einer "mündlichen Prüfung" unterziehen.
5.
Kommt die Rechtsanwaltskammer zu dem Schluss, dass der Antragsteller
berechtigt sein soll, die Bezeichnung "Fachanwalt für Strafrecht" führen zu
dürfen, wird ihm mit einer Urkunde diese Befugnis zuerkannt.
6.
Wichtig ist, dass der Fachanwalt verpflichtet ist, sich regelmäßig
fortzubilden und dies der Rechtsanwaltskammer gegenüber unaufgefordert
schriftlich nachzuweisen. Erforderlich ist die Teilnahme an jährlich
mindestens einer Fortbildungsveranstaltung mit einer Gesamtdauer von
mindestens zehn Zeitstunden. Sollte der Rechtsanwalt dieser
Fortbildungspflicht nicht nachkommen, ist die Rechtsanwaltskammer
berechtigt, die Erlaubnis die Bezeichnung "Fachanwalt für" zu widerrufen.
Der "Fachanwaltstitel als Qualitätsmerkmal"
Der Fachanwaltstitel bietet für Sie als Rechtsratsuchenden eine erheblich
größere Sicherheit im Hinblick auf die von dem Rechtsanwalt zu erwartende
Qualifikation:
der Fachanwalt muss mindestens drei Jahre ununterbrochen als Rechtsanwalt
tätig gewesen sein,
der Fachanwalt erhält allein im Rahmen des Fachanwaltslehrgangs mindestens
120 Zeitstunden spezialisierte Fortbildung,
der erforderliche Nachweis von bestandenen Klausuren, sowie nachgewiesenen
Fällen und die nachzuweisenden praktischen Erfahrungen die von der
Rechtsanwaltskammer überprüft werden, gewährleistet eine nachweisbare und
überprüfbare hohe Qualifikation des Fachanwalts gegenüber einem
Nicht-Fachanwalt.
Wichtig ist die Fortbildungspflicht:
Zwar gilt auch für den Nicht-Fachanwalt, dass er sich regelmäßig fortbilden
muss. Die Nichtbeachtung ist jedoch für den Fachanwalt mit Sanktionen
bewehrt. Im Gegensatz hierzu muss der Fachanwalt jährlich
Fortbildungsveranstaltungen mit einer Gesamtdauer von mindestens 10
Zeitstunden absolvieren und gegenüber der Rechtsanwaltskammer nachweisen.
Bei Verstoß gegen die Fortbildungspflicht kann die Rechtsanwaltskammer die
Befugnis, die Bezeichnung "Fachanwalt" tragen zu dürfen, entziehen.
Quelle: http://www.hwpg.de/de/fachanwalt_strafrecht.php
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4. Wieviel kostet das?
Die Kosten der Beauftragung eines Rechtsanwaltes sind im
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Unabhängig von diesen
gesetzlichen Vorschriften kann das Honorar eines Rechtsanwalts auch mit den
Mandanten in Form eines Pauschalhonorars oder eines Stundenhonorars
vereinbart werden. Hierzu erfolgt eine schriftliche Vereinbarung mit dem
Mandanten.
Die folgende Darstellung über die Vergütung eines Rechtsanwalts nach dem RVG
soll einer groben Orientierung eines Rechtssuchenden dienen und erhebt daher
keinen Anspruch auf Vollständigkeit, da insbesondere spezielle und in der
anwaltlichen Praxis eher seltenere Tätigkeiten unbehandelt bleiben. Zunächst
richtet sich die Vergütung des Rechtsanwalts danach, mit welcher Tätigkeit
er durch seinen Mandanten beauftragt wird, also nach Art und Umfang der
anwaltlichen Tätigkeit. Das RVG sieht verschiedene Arten von Gebühren für
bestimmte anwaltliche Tätigkeiten vor. Die anwaltliche Tätigkeit lässt sich
grob in Tätigkeiten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens bzw.
Rechtsstreits und in gerichtliche Auseinandersetzungen gliedern:
Gebühren in Strafsachen nach RVG (Teil 4 Abschnitt 1 VV)
Gebühren in Bußgeldsachen nach RVG (Teil 5 Abschnitt 1 VV)
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5. Erhalte ich Kostenhilfe vom Staat?
Im Strafprozess gibt es keine "übliche" Beratungs- und Prozesskostenhilfe.
Um ein faires Verfahren zu gewährleisten, ist in Fällen der "notwendigen
Verteidigung" vom Gericht ein Anwalt zu bestellen.
Dieser so genannte Pflichtverteidiger kann vom Angeklagten benannt werden (siehe:
Darf ich meinen Verteidiger selbst wählen?).
Entgegen der landläufigen Meinung dient die Beiordnung eines Verteidigers
nicht nur dazu, einem mittellosen Angeklagten einen Verteidiger zu
finanzieren. Sie ist grundsätzlich unabhängig von den Einkommens- und
Vermögensverhältnissen des Angeklagten.
Genaueres finden sie hier:
§ 140 I, II StPO
Kostenübersicht:
Gebühren in Strafsachen nach RVG (Teil 4 Abschnitt 1 VV)
Gebühren in Bußgeldsachen nach RVG (Teil 5 Abschnitt 1 VV)
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6. Übernehmen Sie meine Verteidigung?
Grundsätzlich sollten Sie sich unbedingt bald mit unserer Kanzlei in
Verbindung setzen, um die nächsten Schritte zu beraten.
Laden Sie sich vorab die Strafprozessvollmacht von unserer
Webseite
herunter, unterschreiben sie und schicken, faxen oder bringen sie persönlichn in der Kanzlei
vorbei. Erst mit dem Erhalt der Prozessvollmacht können wir
genauen Einblick in den Sachverhalt nehmen. Im Übrigen wird erst durch die Einsicht in die Ermittlungsakten,
die nur der Verteidiger erhält, der Sachverhalt klar, und damit, was man Ihnen vorwirft.
Weiter Infomationen entnehmen Sie bitte den Serviceseiten!
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